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AVB´s VERANSTALTUNGS + KONGRESS GmbH Rosenheim

Die nachfolgenden Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen (AVB) der VERANSTALTUNGS + KONGRESS GmbH ROSENHEIM (VKR) sind

Bestandteil des Veranstaltungsvertrages

Die nachfolgenden Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen (AVB) der VERANSTALTUNGS + KONGRESS GmbH ROSENHEIM (VKR) sind Bestandteil des Veranstaltungsvertrages

§ 1 Geltungsbereich

1. Die vorliegenden AVB gelten für die Überlassung von Räumen, Sälen und Flächen, für die Erbringung veranstaltungsbegleitender Dienstleistungen sowie für die Bereitstellung mobiler Einrichtungen im KULTUR + KONGRESS ZENTRUM ROSENHEIM (nachfolgend auch KU’KO oder „Versammlungsstätte“ genannt). Die Ausfertigung von Verträgen erfolgt namens und im Auftrag der VERANSTALTUNGS + KONGRESS GmbH ROSENHEIM (VKR), Kufsteiner Straße 4, 83022 Rosenheim, diese vertreten durch den Geschäftsführer.

2. Die AVB gelten gegenüber natürlichen Personen (nachfolgend Privatpersonen genannt), juristischen Personen des Privatrechts, gewerblich handelnden Personen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Unternehmen genannt). Gegenüber Unternehmen gelten diese AVB auch für alle künftigen Vertragsverhältnisse bis sie durch eine neue oder geänderte AVB-Fassung ersetzt werden. Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen unserer Kunde*innen gelten nur, wenn sie die VKR ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Werden mit den Kund*innen im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag abweichende Vereinbarungen getroffen, haben diese Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber der jeweiligen Regelung innerhalb der AVB.

§ 2 Zustandekommen des Vertragsverhältnisses

1. Der Abschluss von Veranstaltungsverträgen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Textform. Übersendet die VKR noch nicht signierte Ausfertigungen eines Vertragsvorschlags an die Kund*innen, kommt der Vertrag erst zustande, wenn die Kund*innen die zugesandten Vertragsexemplare signieren, sie innerhalb des im Vertrag angegebenen Rücksendezeitraums an die VKR senden und eine gegensignierte Ausfertigung des Vertrags zurückerhalten. Die Textform gilt auch als erfüllt, wenn Vertragsexemplare mittels elektronischer Signatur signiert werden.

2. Mündlich angefragte Termine sind für die VKR und die Kund*innen unverbindlich. Gewünschte Optionen (Terminvornotierungen) sind von Kund*innen schriftlich zu beantragen. Optionen werden von der VKR nur zeitlich befristet vergeben. Ein Anspruch auf Verlängerung einer abgelaufenen Option besteht nicht.

3. Während der Dauer einer von der VKR eingeräumten schriftlichen Option können Kund*innen ohne Angabe von Gründen jederzeit auf die Option verzichten. Die VKR verpflichtet sich, eine von ihr beabsichtigte anderweitige Inanspruchnahme des optionierten Termins den Kund*innen unverzüglich mitzuteilen. Die Kund*innen haben im Anschluss daran, für die Dauer eines Tages, das Recht, seine Option auszuüben und den Veranstaltungstermin gegenüber der VKR zu bestätigen. Nach Ablauf der Frist verfällt die Option, ohne dass es einer weiteren Anzeige oder Erklärung gegenüber der Kund*innen bedarf.

4. Um nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag zu vereinbaren, ist die jeweilige Erklärung in Textform an den Vertragspartner zu übermitteln und von der anderen Seite zu bestätigen. Mündlich getroffene Vereinbarungen sind auf gleiche Weise unverzüglich in Textform zu bestätigen. Die kurzfristige Anforderung und der Aufbau von medien- und veranstaltungstechnischen Einrichtungen können auch durch Übergabeprotokoll bestätigt werden.

§ 3 Vertragspartner*innen, Kund*innen, Veranstaltungsleiter*innen

1. Vertragspartner sind die VKR und die Kund*innen. Sind die Kund*innen Vermittler*innen oder eine Agentur, haben die Kund*innen die tatsächlichen Veranstalter*innen schriftlich im Vertrag als „Veranstalter“ zu benennen und ihn von allen vertraglichen Pflichten, einschließlich dieser AVB, in Kenntnis zu setzen. Gegenüber der VKR bleiben die Kund*innen für die Erfüllung aller Pflichten aus diesem Vertrag verantwortlich. Die Veranstalter*innen sind in einem solchen Fall Erfüllungsgehilfe der Kund*innen. Handlungen und Erklärungen der Veranstalter*in und der vom der Veranstalter*in beauftragten Person haben die Kund*innen wie eigene für und gegen sich gelten zu lassen.

2. Die unentgeltliche oder entgeltliche Überlassung des Vertragsobjekts ganz oder teilweise an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung durch die VKR. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Dritte im Vertrag namentlich benannt ist.

3. Auf die Sicherheitsbestimmungen der VKR Ziffer 2.2 (Leiter der Veranstaltung) und 1.1 (Pflicht-Mitteilung) wird verwiesen.

§ 4 Vertragsgegenstand

1. Gegenstand des Vertrags ist die Überlassung von Flächen und Räumen innerhalb der Versammlungsstätte, zu dem von den Kund*innen genannten Nutzungszweck, sowie die Erbringung veranstaltungsbegleitender Leistungen. Die Überlassung der Versammlungsstätte, von Veranstaltungsflächen und -räumen erfolgt auf Grundlage behördlich genehmigter Rettungswege- und Bestuhlungspläne mit festgelegter Besuchendenkapazität. Die exakte Bezeichnung des Nutzungsobjektes, der maximalen Besuchendenkapazitäten und des Nutzungszwecks erfolgt schriftlich im Vertrag oder als Anlage zum Vertrag. Werden keine Angaben zu Besucherkapazitäten getroffen, können die Kund*innen unter Darlegung seiner Veranstaltungsplanung jederzeit die bestehenden, genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungspläne einsehen. Verordnungsrechtliche und hoheitliche Anordnungen zur Reduzierung von Besucherkapazitäten sind zu beachten. Die Kund*innen haben sicherzustellen, dass für seine Veranstaltung keinesfalls mehr als die zulässige Besucherzahl in die Versammlungsstätte eingelassen werden.

2. Die Kund*innen sind nicht berechtigt, die überlassenen Räume, Säle und/oder Flächen zur Durchführung von Veranstaltungen zu nutzen, auf denen verfassungs- und gesetzeswidriges Gedankengut dargestellt und/oder verbreitet wird, sei es von den Kund*innen selbst oder dem von ihnen benannte Veranstalter*innen oder von Besucher*innen der Veranstaltung. Sollte durch Teilnehmende der Veranstaltung gegen vorgenannte Bestimmung verstoßen werden, haben die Kund*innen für die Unterbindung der Handlung Sorge zu tragen, ggf. unter Anwendung des Hausrechts.

3. Die Änderung des Nutzungszwecks bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der VKR. Die Kund*innen verpflichten sich, die Veranstaltungs- und Kongress GmbH Rosenheim über jede Absicht einer Änderung von Nutzungszwecken unverzüglich schriftlich zu informieren.

4. Veränderungen an den überlassenen Räumen oder Sälen, die Änderung von Rettungswegen und Bestuhlungsplänen sowie zusätzliche Auf- und Einbauten können nur mit schriftlicher Zustimmung der VKR und nach Vorliegen ggf. erforderlicher behördlicher Genehmigungen erfolgen. Dauer, Kosten und Risiko der Genehmigungsfähigkeit gehen vollumfänglich zu Lasten der Kund*innen. Erforderliche Unterlagen sind mindestens 5 Wochen vor der Veranstaltung beim Bauordnungsamt der Stadt Rosenheim einzureichen.

5. An Glasflächen, Wänden und Türen des KU‘KO ist das Anbringen und Bekleben von Plakaten und Schildern verboten. Widerrechtliches Bekleben / Anbringen führt dazu, dass Reinigungs- und / oder Reparaturkosten den Kund*innen in Rechnung gestellt werden.

§ 5 Nutzungsdauer, Übergabe, Nutzungszeiten

1. Mit Überlassung des Raumes, des Saals oder der Fläche sind die Kund*innen auf Verlangen der VKR verpflichtet, das Objekt einschließlich der technischen Einrichtungen, Notausgänge und Rettungswege zu besichtigen. Ziffer 2.2. Satz 2 der Sicherheitsbestimmungen ist zu beachten. Stellt der Kunde Mängel oder Beschädigungen am Objekt fest, sind diese zu dokumentieren und der VKR unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Beide Seiten können die Anfertigung eines Übergabeprotokolls verlangen, in welchem der Zustand und eventuelle Mängel oder Beschädigungen festzuhalten sind. Wird auf die Erstellung eines Übergabeprotokolls verzichtet, ist davon auszugehen, dass über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehend zum Zeitpunkt der Begehung keine erkennbaren Mängel vorhanden sind. Stellen die Kund*innen zu einem späteren Zeitpunkt Schäden fest oder verursachen sie oder ihre Besucher*innen einen Schaden, sind die Kund*innen zur unverzüglichen Anzeige gegenüber der VKR verpflichtet. Den Kund*innen wird empfohlen, erkennbare Vorschäden zu fotografieren und diese der VKR möglichst vor der Veranstaltung elektronisch anzuzeigen und zu übermitteln.

2. Von den Kund*innen oder in ihrem Auftrag von Dritten während der Nutzungsdauer eingebrachte Gegenstände, Aufbauten, Dekorationen und Ähnliches sind von den Kund*innen bis zum vereinbarten Nutzungsende restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Nach Ablauf der Nutzungszeit können die Gegenstände zu Lasten der Kund*innen kostenpflichtig entfernt werden. Wird das Objekt nicht rechtzeitig im geräumten Zustand zurückgegeben, haben die Kund*innen in jedem Fall eine dem Nutzungsentgelt entsprechende Nutzungsentschädigung zu ersetzen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen verspäteter Rückgabe bleibt vorbehalten.

Zu erstatten sind auch Kosten, welche für die Aufbewahrung vertragswidrig im Mietobjekt zurückgelassener Sachen anfallen. Die Haftung der VKR für eine Verletzung der Obhutspflicht bezüglich solcher Gegenstände wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

3. Neben der Veranstaltung der Kund*innen können im KU‘KO zeitgleich andere Veranstaltungen stattfinden und das Foyer oder Durchgangsbereiche von Besucher*innen anderer Veranstaltungen mitbenutzt werden. Den Kund*innen stehen aus einem solchen Zustand keine Unterlassungs-, Minderungs- oder Schadensersatzansprüche zu.

§ 6 Entgelte, Nebenkosten, Zusatzleistungen

1. Entgelte, Nebenkosten und Zusatzleistungen sind im Vertrag selbst oder in einer Anlage zum Vertrag bezeichnet. Zusätzliche Leistungen und Nebenkosten, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht spezifiziert werden können, wie die Bereitstellung und Bedienung veranstaltungstechnischer Einrichtungen, die gegebenenfalls notwendige Bestellung von Meistern, Fachkräften, Brandsicherheitswachen, von Einlass-, Ordnungs- oder Sanitätsdienst, sind nach Preisliste zu vergüten.

2. Liegen zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltungsdurchführung mehr als vier Monate, können die vereinbarten Entgelte an aktuelle Marktpreisentwicklungen um bis zu 10% angepasst werden. Dies gilt für Erhöhungen und Senkungen gleichermaßen. Die Umstände, welche zur Anpassung berechtigen, sind vom jeweiligen Vertragspartner konkret darzulegen. Eine Preisanpassung kann ein Mal pro Jahr ab Vertragsschluss gerechnet erfolgen. Eine Preisanpassung in diesem Rahmen ist nur zulässig, wenn sie nicht auf Umstände zurückzuführen ist, welche der jeweilige Vertragspartner einseitig zu vertreten hat. Führt eine Preisanpassung zu einer unzumutbaren Erhöhung oder Senkung der insgesamt zu zahlenden Entgelte, werden die Vertragsparteien in Nachverhandlungen über die Preisanpassung treten.

3. Die Abrechnung aller Leistungen und entstandenen Nebenkosten erfolgt nach Durchführung der Veranstaltung. Dabei werden bereits geleistete Anzahlungen in Anrechnung gebracht.

4. Alle vereinbarten Entgelte und Zahlungspflichten sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen erhoben, bei Unternehmen in Höhe von 9 % und bei Privatpersonen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5. Die VKR ist berechtigt, an den Kund*innen weiterberechnete Fremdkosten mit einem Aufschlag von bis zu 15 % als Pauschale für Organisation, Weiterleitung und Verwaltungsvorhaltung zu versehen.

6. Die VKR ist ab 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn berechtigt, den zusätzlichen Aufwand für die kurzfristige Bereitstellung oder kurzfristige Änderung von (Zusatz-) Leistungen – soweit diese umsetzbar sind – mit einem Aufschlag von bis zu 20% zu versehen.

7. Die VKR (Vermieterin) kann verlangen, dass der Kunde (Mieter) die für seine Veranstaltung vereinnahmten Erlöse aus dem Kartenverkauf, soweit sie nicht durch Vorauszahlungen gedeckt sind, bis

zur Höhe der Forderungen der Vermieterin aus der Veranstaltung sowie bestehenden fälligen Forderungen der Vermieterin aus anderen Rechnungen im Voraus abzutreten hat.

8. Die VKR (Vermieterin) ist berechtigt, die für die Veranstaltung des Mieters vereinnahmten Erlöse aus dem Kartenverkauf mit der Forderung aus der Rechnung sowie fälligen Forderungen gegen den Mieter aus anderen Rechnungen zu verrechnen.

9. Der Mieter kann gegen die Forderungen der Vermieterin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

§ 6a Charakter der Veranstaltung

1. Der Kunde bekennt mit der Unterschrift, dass die Veranstaltung keinen antidemokratischen, rassistischen, rechtsextremen, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Inhalt haben wird.

2. Insbesondere dürfen weder

- Freiheit und Würde des Menschen – unabhängig davon, in welcher Form dies erfolgt – verächtlich gemacht werden,

- Symbole der Propagandamittel, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden, es sei denn ihre Verwendung dient der Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebung bzw. bringt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus zum Ausdruck (z.B. warnende Ausstellung über Schrecken des Nationalsozialismus),

- noch darf zu rechtswidrigen, auf Diskriminierung abzielenden Maßnahmen aufgefordert werden.

3. Sollte durch Teilnehmer der Veranstaltung gegen die Bestimmungen der vorgenannten Absätze oder § 4 Abs. 2 verstoßen werden, hat der Kunde dies unverzüglich zu unterbinden. Auf § 22 Abs. 1 wird besonders hingewiesen.

§ 6b Vertragsstrafe

Kommt es im Rahmen der Veranstaltung zu strafbaren Handlungen im Sinne der §§ 84, 85, 86, 86a, 125, 127, 130, 131 StGB, zu denen der Kunde oder der von ihm benannte Veranstalter nach Art, Inhalt oder Gestaltung der Nutzung schuldhaft beigetragen hat oder zumutbare, vorhersehbare Schutzmaßnahmen schuldhaft unterlassen hat, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 € fällig. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt unberührt.

§ 7 Werbung und Haftung für widerrechtliche Werbemaßnahmen

1. Die Werbung für die Veranstaltung liegt in der Verantwortung der Kund*innen. Werbemaßnahmen in den Räumen und auf dem Gelände des KU‘KO bedürfen der Einwilligung der VKR. Die VKR ist berechtigt, im Veranstaltungsprogramm, auf den Plasmabildschirmen im Foyer des KU‘KO und im Internet auf die Veranstaltung hinzuweisen, soweit der Kunde nicht schriftlich widerspricht.

2. Der Kunde hält die VKR unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass die Veranstaltung oder Werbung für die Veranstaltung gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle eventuell anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.

3. Wildes Plakatieren ist gesetzlich verboten. Nach der Verordnung über öffentliche Anschläge vom 23.01.1995 dürfen Plakate und Zettel in der Öffentlichkeit nur an den von der Stadt oder mit ihrer Genehmigung für diesen Zweck aufgestellten Plakatsäulen oder Plakattafeln angebracht werden. Auf die dortigen Bußgeldvorschriften wird besonders hingewiesen. Unbeschadet dessen können unter Verstoß gegen vorstehende Bestimmungen angebrachte Plakate oder sonstige Hinweise auf Veranstaltungen der VKR – oder in deren Auftrag durch Dritte – auf Kosten der Kund*innen entfernt werden.

4. Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen, etc. sind die Kund*innen anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen Veranstaltungsbesucher*innen und den Kund*innen zu Stande kommt und nicht etwa zwischen den Besucher*innen oder Dritten und der VKR.

5. Die VKR ist berechtigt, in ihrem Veranstaltungsprogramm, auf allen Werbeträgern im Foyer und im Internet auf die Veranstaltung hinzuweisen, soweit die Kund*innen nicht schriftlich widersprechen.

6. Den Mieter*innen ist bekannt, dass im Veranstaltungszentrum konkurrierende Werbung existiert.

§ 8 Behördliche Anzeigen und GEMA-Gebühren, GVL

1. Behördliche Anzeige- und Genehmigungsverfahren, gleich welcher Art, sind durch die Kund*innen auf eigene Kosten und eigenes Risiko durchzuführen. Die VKR unterstützt die Kund*innen auf Anforderung. Die Kund*innen haben ihre Veranstaltung rechtzeitig beim Ordnungsamt der Stadt Rosenheim anzumelden und gegebenenfalls notwendige Genehmigungen einzuholen (insbesondere bei Sonn- und Feiertagsveranstaltungen, Märkten und Messen). Die Anmeldung ist der VKR nachzuweisen.

2. Die Kund*innen haben die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden einschlägigen Vorschriften insbesondere solche der Landesbauordnung, des Arbeitsschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, des Jugendschutzgesetzes und der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie die Vorschriften der Bayerischen Verordnung über Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VStättV) einzuhalten.

3. Die rechtzeitige Anmeldung und Entrichtung der Gebühren für die Aufführung oder Wiedergabe leistungsschutzrechtlich geschützter Werke bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) – bzw. bei der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH) sind alleinige Pflichten der Kund*innen. Die VKR kann rechtzeitig vor der Veranstaltung den schriftlichen Nachweis der Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA bzw. GVL, den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA bzw. GVL oder den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der Gebühren gegenüber der GEMA bzw. GVL von den Kund*innen verlangen.

4. Sind die Kund*innen zum Nachweis der Gebührenzahlung nicht bereit oder hierzu nicht in der Lage, kann die VKR von den Kund*innen die Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA- bzw. GVL-Gebühren rechtzeitig bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung verlangen.

§ 9 Instrumente und technische Geräte

1. Alle Geräte müssen bei Übergabe auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Werden bei Rückgabe Schäden festgestellt, erfolgt entweder die Reparatur oder ein Neukauf auf Kosten der Kund*innen/Veranstalter*innen, auch wenn nicht festgestellt werden kann, wer den Schaden verursacht hat. Das Stimmen der Orgel, des Cembalos, des Flügels oder eines Klaviers darf nur durch Fachkräfte vorgenommen werden, die durch die VKR zu Lasten der Kund*innen/Veranstalter*innen beauftragt werden.

2. Für Versagen irgendwelcher Einrichtungen und Betriebsstörungen oder sonstige die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse haftet die VKR nicht.

§ 10 Herstellung von Ton-, Bild-, Ton- /Bildaufnahmen

1. Ton-, Bild-, Ton-Bildaufnahmen sowie sonstige Aufnahmen und Übertragungen der Veranstaltung aller Art (Radio, TV, Internet, Lautsprecher etc.) bedürfen vorbehaltlich der Zustimmung der beteiligten Urheber- und Leistungsschutzberechtigten auch der schriftlichen Zustimmung der VKR. Sie ist berechtigt, die Zustimmung hierzu von der Vereinbarung eines zu zahlenden Entgeltes abhängig zu machen.

2. Die VKR hat das Recht, Bild-/Tonaufnahmen sowie Zeichnungen von Veranstaltungsabläufen bzw. ausgestellten oder verwendeten Gegenständen zum Zwecke der Dokumentation oder für Eigenveröffentlichungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, sofern die Kund*innen nicht vor Beginn der Veranstaltung schriftlich widerspricht. Die VKR ist diesbezüglich von sämtlichen Rechten freizustellen.

§ 11 Kartenverkauf, Bestuhlungsplan, Werbung

1. Die VKR übernimmt den Verkauf der Eintrittskarten zu den in der jeweils gültigen Preisliste genannten Sätzen. Bestuhlungspläne, Preise, Vorverkaufsstart und Kartentext werden mit den Kund*innen abgestimmt.

2. Grundlagen für die Einrichtung des Kartenverkaufs sind die von der VKR vorgegebenen und hinterlegten Bestuhlungspläne. Diese sind für die Kund*innen bindend. Eine Saalplan- bzw. Bestuhlungsplanänderung ist nur nach Absprache und Genehmigung mit der VKR möglich. Die Entscheidung hinsichtlich der Machbarkeit der Umsetzung einer gewünschten Saal- und Bestuhlungserweiterung hängt mit der Ressourcenplanung der VKR zusammen. Die vorgegebenen Rollstuhlplätze einschließlich einer Begleitperson sind freizuhalten. Für die Finanzierung dieser Einrichtung werden vom Kartenkäufer die üblichen Gebühren erhoben.

3. Der vollständig ausgefüllte Kurzvertrag für den Kartenverkauf und der datenschutzrechtliche Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung müssen spätestens zwei Wochen vor Verkaufsbeginn bei der VKR vorliegen. Die Einnahmen werden von der VKR treuhänderisch verwaltet. Akontozahlungen sind nicht möglich. Wird der Kartenverkauf auch über Vorverkaufsstellen des Kunden abgewickelt, muss mindestens ein Anteil von 25% über den Kartenverkauf der VKR angeboten werden. Das Personal für die Abendkasse wird auf Wunsch von der VKR gestellt.

4. Die VKR ist berechtigt, die Rückseite der Karten zu eigenen und fremden Werbezwecken zu nutzen, ohne dass die Mieter*innen hieraus irgendwelche Ansprüche ableiten können.

5. Die Eintrittspreise werden zwischen den Kund*innen und der VKR vereinbart. Die Kund*innen dürfen bei allen Veranstaltungen nicht mehr Karten ausgeben, als der Bestuhlungsplan Plätze ausweist.

6. Der VKR stehen für jede Veranstaltung 10 Dienstkarten der ersten Kategorie zur Verfügung. Die VKR behält sich vor, für jede Veranstaltung bestimmte Sitze für Sicherungskräfte, Polizei oder Ordnungskräfte, unentgeltlich in Anspruch zu nehmen.

7. Texte und Eindrucke, die die Verkaufsorganisation der VKR betreffen, werden von der VKR vorgegeben.

§ 12 Bewirtschaftung/ Gewerbeausübung

1. Das Recht zur gastronomischen Bewirtschaftung des KU’KO bei öffentlichen Veranstaltungen steht allein der VKR und dem mit der VKR vertraglich verbundenen Gastronomieunternehmen zu. Den Kund*innen ist es mit Ausnahme der Verpflegung für Künstler*innen nicht gestattet, selber oder über einen Dritten (Caterer) Speisen und Getränke in das KU’KO einzubringen, sofern die VKR hierzu nicht ausdrücklich die Genehmigung erteilt. Die Erteilung der Genehmigung kann von der Zahlung eines angemessenen Entgelts (Catering-Ablöse) und dem Nachweis des Vorliegens der gaststättenrechtlichen Bewilligung abhängig gemacht werden.

2. Zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs einer (öffentlichen) Veranstaltung und der rechtzeitigen Disposition gastronomischer Leistungen, sind die Kund*innen verpflichtet spätestens 12 Wochen vor der Veranstaltung den Gastronomiepartner der VKR zu beauftragen. Bei einer verspäteten Beauftragung ist der Gastronomiepartner der VKR berechtigt, die Bewirtschaftung der Veranstaltung zu verweigern oder einen Verspätungsaufschlag von 20% auf die kalkulierten Preise zu erheben. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und von Rücktrittsrechten gegenüber der VKR, die aus einer verspäteten Gastronomie-Anfrage resultieren, sind ausgeschlossen.

3. Die Kund*innen sind während ihrer Veranstaltung lediglich berechtigt, sogenannte veranstaltungsbezogene Produkte wie Programmhefte und Merchandisingartikel zu vertreiben. Für die Nutzung bzw. Errichtung von Verkaufsständen, ausschließlich an von der VKR festgelegten Standorten bzw. für den Verkauf außerhalb der Verkaufsstände, haben sie die vorherige schriftliche Zustimmung der VKR einzuholen, die diese gegen Zahlung einer Vergütung erteilt.

4. Bei öffentlichen Veranstaltungen ist nach Möglichkeit eine Pause von mindestens 20 Minuten von den Kund*innen einzulegen.

§ 13 Garderoben

1. Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben erfolgt durch die VKR. Sie trifft die Entscheidung, ob oder im welchem Umfang die Garderobe für die jeweilige Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird. Die Kund*innen können gegen Übernahme der Bewirtschaftungskosten verlangen, dass die Besuchergarderobe mit Personal besetzt wird. Die Einnahmen aus der Garderobenbewirtschaftung stehen ausschließlich der VKR zu.

2. Erfolgt die Bewirtschaftung der Garderobe, sind die Besucher zur Abgabe der Garderobe durch die Kund*innen anzuhalten. Erfolgt keine Bewirtschaftung der Garderoben, übernimmt die VKR keine Obhut- und Verwahrungspflichten für abgelegte Garderobe. Die Kund*innen tragen in diesem Fall das alleinige Haftungsrisiko für abhanden gekommene Garderobe der Besucher*innen ihrer Veranstaltung.

3. Die Garderobengebühr ist nach Maßgabe des ausgehängten Tarifs von den Besucher*innen zu entrichten.

§ 14 Brandsicherheitswache, Sanitätsdienst

Eine Brandsicherheitswache der Freiwilligen Feuerwehr Rosenheim und der Sanitätsdienst werden in Abhängigkeit von Art und Größe der Veranstaltung durch die VKR bestellt. Der Umfang dieser Dienste (Anzahl der zu stellenden Personen) hängt von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Besucher*innen, den veranstaltungsspezifischen Risiken und den möglichen behördlichen Feststellungen im Einzelfall ab. Die Kosten, die durch Anwesenheit und den Einsatz dieser Dienste entstehen, haben die Kund*innen zu tragen.

§ 15 Einlasspersonal / Security

1. Die Kund*innen bzw. die von ihnen benannte Veranstaltungsleiter*innen sind verpflichtet, für die vertrags-/ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Veranstaltung zu sorgen. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Verpflichtung der VStättV gem. § 38 Abs. 1 bis 5 welche auf die Kund*innen übertragen werden. Die Kund*innen sind verpflichtet, die Einhaltung der VStättV durch den von ihnen benannten Veranstaltungsleiter*innen wahrzunehmen.

2. Als Einlass-, Platzanweiser*innen- und Ordnungspersonal dürfen nur geschultes und mit den sicherheitstechnischen Anlagen vertrautes Personal eingesetzt werden, das mit dem KU‘KO auch für den Fall einer notwendigen Räumung hinreichend vertraut ist. Deshalb stellt die VKR, soweit erforderlich, den notwendigen Einlassdienst auf Kosten der Kund*innen. In Absprache mit der VKR müssen die Kund*innen auf eigene Kosten ggf. Security bestellen.

3. Die Anzahl des notwendigen Einlasspersonals bzw. Security wird durch die Art der Veranstaltung, die Anzahl der Besucher*innen, potenzielle Veranstaltungsrisiken und durch ggf. zusätzliche Anforderungen der Bau- und Ordnungsdienstbehörden bestimmt. Den Kund*innen werden die voraussichtlich anfallenden Kosten, soweit möglich, bereits bei Vertragsabschluss genannt.

4. Die VKR behält sich vor, für jede Veranstaltung bestimmte Sitze, für Sanitätsdienst, Einlasspersonal, usw. unentgeltlich in Anspruch zu nehmen.

§ 16 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik

Sollen bühnen-, studio- oder beleuchtungstechnische Einrichtungen für die Veranstaltung aufgebaut, die Bühne und/oder Szenenflächen genutzt werden, haben die Kund*innen nach Maßgabe der § 39 und § 40 VStättV Verantwortliche für Veranstaltungstechnik bzw. Fachkräfte für Veranstaltungstechnik auf ihre Kosten zu stellen. Das Personal der VKR ist dabei zu berücksichtigen, da alle im KU‘KO fest installierten gebäudetechnischen Einrichtungen (z.B. Bühnen- oder Beleuchtungstechnik) grundsätzlich nur vom Personal der VKR bedient werden dürfen, sofern nicht im Einzelfall mit Zustimmung der VKR eine Bedienung der technischen Einrichtungen durch unterwiesenes Personal der Kund*innen gestattet wird.

§ 17 Haftung des Kunden, Versicherung

1. Die Kund*innen tragen die Verkehrssicherungspflicht in und auf dem Gelände des KU‘KO hinsichtlich aller von ihm eingebrachten Einrichtungen, Aufbauten, Abhängungen und Ausschmückungen sowie für den gefahrlosen Ablauf seiner Veranstaltung.

2. Die Kund*innen haben das KU‘KO in dem Zustand an die VKR zurückzugeben, indem er es von der VKR übernommen hat. Die Kund*innen haftet

für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder durch die Teilnehmer*innen ihrer Veranstaltung im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden. Die Anwendung von § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.

3. Veranstaltungsbedingte Schäden liegen in der Risikosphäre der Kund*innen soweit sie in der Art der Veranstaltung, ihrer Teilnehmer*innen oder in den Inhalten oder Abläufen der Veranstaltung begründet sind. Die Kund*innen haften insoweit auch für Schäden, die durch Ausschreitungen oder infolge von Demonstrationen gegen die Veranstaltung oder durch vergleichbare durch die Veranstaltung veranlasste Geschehnisse entstehen.

4. Der Umfang der Haftung der Kund*innen umfasst neben Personenschäden und Schäden am KU’KO und seinen Einrichtungen auch Schäden, die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen Dritter nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden können.

5. Die Kund*innen stellen die VKR von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen, soweit diese von den Kund*innen, ihren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von Teilnehmer*innen oder Besucher*innen zu vertreten sind. Ein etwaiges Mitverschulden der VKR und ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ist anteilig der Höhe nach zu berücksichtigen. Die Verantwortung der VKR, für den sicheren Zustand und Unterhalt der Versammlungsstätte gemäß § 836 BGB zu sorgen, bleibt ebenfalls unberührt.

6. Die Kund*innen sind verpflichtet, eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Deckungssumme muss hinsichtlich der Personenschäden mindestens 2 Millionen €, hinsichtlich Sachschäden mindestens 1 Million € betragen. Der entsprechende Versicherungsabschluss ist der VKR spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn auf Anforderung nachzuweisen. Unterlassen die Kund*innen den Abschluss der Versicherung, haftet er für alle Schäden, die die Versicherung ersetzt hätte. Die Haftung besteht auch für solche Schäden, die die Kund*innen nicht verursacht und/oder nicht zu vertreten haben. Der Abschluss der Versicherung bewirkt keine Begrenzung der Haftung der Kund*innen im Verhältnis zu VKR oder gegenüber Dritten.

7. Im KU‘KO ist eine automatische Sprinkler- und Brandmeldeanlage installiert. Rauch, Feuer, Hitze, besondere Staubentwicklung, Nebelmaschinen und den Einsatz von Pyrotechnik etc. müssen die Mieter*innen deshalb rechtzeitig der VKR anzeigen, damit die Brandmeldeanlage entsprechend eingestellt und die Sprühflutanlage abgeschaltet werden kann. Sollte es aufgrund von Versäumnissen der Kund*innen bei der Anzeige entsprechender Gegebenheiten zu einem Fehlalarm bzw. zu einer Auslösung der Sprinkleranlage kommen, haften die Kund*innen für die dadurch entstehenden Kosten.

§ 18 Haftung der VKR

1. Die verschuldensunabhängige Haftung der VKR auf Schadensersatz für verborgene Mängel (§ 536 a Absatz 1, 1. Alternative BGB) am KU‘KO und seiner Einrichtungen bei Vertragsabschluss ist ausgeschlossen. Der Anspruch auf Minderung der Entgelte wegen Mängeln ist hiervon nicht betroffen, soweit die VKR bei Erkennbarkeit und Behebbarkeit des Mangels dieser Mangel oder die Minderungsabsicht während der Dauer der Überlassung der Versammlungsstätte angezeigt wird.

2. Die VKR übernimmt keine Haftung bei Verlust oder Beschädigung der von den Kund*innen eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstigen Wertgegenstände, soweit nicht eine entgeltliche oder besondere Verwahrungsvereinbarung getroffen wurde. Auf Anforderung der Kund*innen kann ein nach § 34a GewO zugelassenes Bewachungsunternehmen mit der Bewachung fremden Eigentums auf Kosten der Kund*innen beauftragt werden.

3. Die VKR haftet auf Schadenersatz für Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde auf Grund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der VKR erleidet oder wenn die VKR ausdrücklich eine Garantieerklärung für die zu erbringenden Leistungen übernommen hat. Eine weitergehende Haftung der VKR auf Schadenersatz ist mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden sowie im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ausgeschlossen. Unter Kardinalpflichten oder wesentlichen Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten.

4. Sind Personenschäden oder die Verletzung von Kardinalpflichten durch die VKR zu vertreten, haftet die VKR abweichend von Ziffer 3 nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen auch bei einer Pflichtverletzung, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht. Bei Verletzung von Kardinalpflichten ist die Schadenersatzpflicht der VKR für Fälle einfacher Fahrlässigkeit allerdings auf den nach Art der vertraglichen Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.

5. Die Haftungsbeschränkungen nach den vorstehenden Ziffern 3 und 4 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und der Erfüllungsgehilfen der VKR.

§ 19 Rücktritt, Absage, Ausfall der Veranstaltung

1. Führen die Kund*innen aus einem von der VKR nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht durch, so ist er verpflichtet, eine Ausfallentschädigung bezogen auf das vereinbarte Nutzungsentgelt zu leisten. Gleiches gilt, wenn die Kund*innen vom Vertrag zurücktreten oder ihn außerordentlich kündigen, ohne dass ihnen hierzu ein individuell vereinbartes oder zwingendes gesetzliches Kündigungs- oder Rücktrittsrecht zusteht. Die Ausfallentschädigung beträgt in diesen Fällen der Höhe nach:

- bis 12 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 25 %

- bis zu 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn 50 %

- bis zu 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn 75 %

- weniger als 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn 90 %

der vereinbarten Nutzungsentgelte. Die Ausfallentschädigung fällt auch bei räumlicher Verkleinerung oder Teilabsagen anteilsmäßig an. Die Stornierung, Kündigung oder der Rücktritt bedürfen der Textform und müssen innerhalb der genannten Fristen bei der VKR eingegangen sein.

2. Infolge der Veranstaltungsabsage entstandene Kosten für bereits beauftragte Leistungen Dritter (Ordnungsdienst, Sanitätsdienst, Feuerwehr, Garderobenpersonal, Technik, etc.), sind von den Kund*innen auf Nachweis im Einzelfall zu erstatten, sofern sie nicht in den Nutzungsentgelten gemäß Ziffer 1 enthalten und darin aufgeführt sind.

3. Den Kund*innen bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist oder der Aufwand niedriger ist als die geforderte Ausfallentschädigung.

4. Ist der VKR ein höherer Schaden entstanden, so ist sie berechtigt, statt der pauschalierten Ausfallentschädigung den Schaden in entsprechender Höhe darzulegen und von den Kund*innen ersetzt zu verlangen. Den Kund*innen bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist oder der Aufwand niedriger ist als die geforderte Ausfallentschädigung.

5. Gelingt es der VKR, die Versammlungsstätte zu einem stornierten Termin anderweitig einem Dritten entgeltlich zu überlassen, bleibt der Schadenersatz gemäß Ziffer 1 und Ziffer 2 bestehen, soweit die

Überlassung an den Dritten auch zu einem anderen Veranstaltungstermin möglich war und/oder nicht den gleichen Deckungsbeitrag erbringt.

6. Die VKR ist berechtigt, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn:

a) die von den Kund*innen zu erbringenden Zahlungen (Nutzungsentgelte, Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen etc.) nicht rechtzeitig entrichtet worden sind

b) der Nachweis des Abschlusses und Bestehens der vereinbarten Veranstalterhaftpflichtversicherung nicht erfolgt

c) die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen

d) der im Vertrag bezeichnete Nutzungszweck ohne die Zustimmung der VKR wesentlich geändert wird

e) die Kund*innen bei Vertragsschluss die VKR nicht ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass bei der Veranstaltung mit stark polarisierenden politischen, radikalen oder antisemitischen Inhalten, Künstlern oder Rednern zu rechnen ist, welche die Erstellung und Abstimmung eines speziellen Sicherheitskonzeptes nach § 43 Abs. 1 VStättV erforderlich machen,

f) gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen durch die Kund*innen verstoßen wird

g) die Kund*innen ihren gesetzlichen und behördlichen – nur soweit diese in Verbindung mit der Veranstaltung stehen – oder vertraglich übernommenen Mitteilungs-, Anzeige- und Zahlungs-pflichten gegenüber der VKR oder gegenüber Behörden oder der GEMA/GVL nicht nachkommen

h) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kund*innen eröffnet oder die Eröffnung des In-solvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde und die Kund*innen oder an ihrer statt der Insolvenzverwalter seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommen

7. Macht die VKR von ihrem Rücktrittsrecht aus einem der in Ziffer 6 genannten Gründe Gebrauch, bleibt der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte bestehen, die VKR muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.

8. Die VKR ist vor der Erklärung des Rücktritts oder einer außerordentlichen Kündigung zu einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gegenüber der Kund*innen verpflichtet, soweit die Kund*innen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände in der Lage sind, den zum Rücktritt bzw. zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund unverzüglich zu beseitigen.

9. Sind die Kund*innen eine Agentur, so steht der VKR und der Agentur ein Sonderkündigungsrecht für den Fall zu, dass die Auftraggeber*innen der Agentur den Auftrag entzieht oder kündigt. Dieses Sonderkündigungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Auftraggeber*innen von der Agentur sämtliche Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Vertrag mit der der VKR vollständig übernimmt und auf Verlangen der VKR angemessene Sicherheit leistet.

§ 21 Höhere Gewalt, Einschränkung der Energieversorgung

1. Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann.

2. Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht durchgeführt werden, sind beide Seiten berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, soweit kein Einvernehmen über die Verlegung der Veranstaltung erzielt wird.

3. Im Fall des Rücktritts oder der Verlegung bleiben die Kund*innen zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten der VKR verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der VKR, für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Diese können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25 % der vereinbarten Entgelte pauschal abgegolten werden, soweit die Kund*innen nicht widersprechen. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand, besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Zahlungs- und Leistungsplichten frei.

4. Die Anzahl der anwesenden Besucher*innen sowie der Ausfall von Referent*innen, Vortragenden, Künstler*innen und sonstiger Teilnehmer*innen der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre der Kund*innen. Letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen und Bedrohungslagen, die in der Regel durch die Art der Veranstaltung deren Inhalte und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Den Kund*innen wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für ihre Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.

5. Einem Fall von höherer Gewalt gleichgestellt ist die Unterbrechung oder erhebliche Einschränkung der Energieversorgung für die Versammlungsstätte insbesondere durch Eingriffe in das Versorgungsnetz und durch hoheitliche Anordnungen, die außerhalb der Einflusssphäre der VKR liegen. Die Geltendmachung von Schadensersatz und die Erstattung von Aufwendungen sind in einem solchen Fall für beide Vertragsparteien ausgeschlossen.

§ 22 Ausübung des Hausrechts

1. Die Kund*innen bzw. der von ihnen benannten Veranstaltungsleiter*innen sind verpflichtet, für eine vertragsgemäße, sichere Durchführung der Veranstaltung zu sorgen. Sie sind gegenüber den Besuchern zur Durchsetzung der Hausordnung verpflichtet. Bei Verstößen haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern. Auf Anforderung werden sie durch den Einlass-, Saal-, bzw. Ordnungsdienst unterstützt.

2. Der VKR und den von ihr beauftragten Personen steht weiterhin und uneingeschränkt neben den Kund*innen bzw. deren Veranstaltungsleiter*innen die Ausübung des Hausrechts gegenüber allen Personen innerhalb der Veranstaltungsstätte zu. Der VKR und den ihr beauftragten Personen ist, im Rahmen der Ausübung des Hausrechts, jederzeit freier Zugang zu allen Räumlichkeiten zu gewähren.

§ 23 Abbruch von Veranstaltungen

1. Bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, sicherheitsrelevante Vorschriften und bei besonderen Gefahrenlagen kann die VKR von den Kund*innen die sofortige Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen. Kommen die Kund*innen einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so ist die VKR berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr der Kund*innen durchzuführen.

2. Ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten liegt insbesondere vor, wenn die Kund*innen ihre vertraglichen Verpflichtungen aus § 4 Abs. 1 bis 4 oder § 6a nicht unerheblich verletzen oder wenn Tatsachen bekannt werden, die befürchten lassen, dass eine andere als vereinbarte Veranstaltung durchgeführt wird oder eine ordnungsgemäße und störungsfreie Nutzung der Räume nicht gewährleistet werden kann.

§ 24 Beachten veranstaltungsbezogener Sicherheitsbestimmungen

1. Sollen für eine Veranstaltung Ausschmückungen/Dekorationen in die genutzten Räumlichkeiten eingebracht, Podien/Bühnen/Szenenflächen genutzt, errichtet oder bühnen-, studio-, beleuchtungstechnische oder sonstige technische Einrichtungen aufgebaut werden, haben die Kund*innen dies der VKR mittels „Pflichtmitteilung zur Veranstaltung“ bis spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung schriftlich mitzuteilen. Die Kund*innen haben in diesem Fall die gesetzlichen sowie die „Sicherheitsbestimmungen der VKR“ einzuhalten.

2. Kund*innen, die eine Messe/Ausstellung durchführen, sind verpflichtet, ihren Aussteller*innen die „Bestimmungen für Messen und Veranstaltungen“ als verbindliche Standards vorzugeben. Die Kund*innen sind gegenüber der VKR verpflichtet, die Einhaltung dieser Bestimmungen sicherzustellen.

3. Die Kund*innen erhalten die vorstehend in Nr.1 und Nr.2 genannten Bestimmungen auf Anforderungen schriftlich zugesandt, soweit diese Unterlagen dem Vertrag nicht bereits als Anlage beigefügt sind. Sie sind zudem unter www.kuko.de/infos-kontakte/sicherheitskonzept.html abrufbar.

§ 25 Nichtraucherschutzgesetz

Mit Abschluss dieses Vertrages werden den Kund*innen auch das Hausrecht zur Durchsetzung des Nichtraucherschutzgesetzes übertragen. Die Kund*innen sind gegenüber den Besuchern zur Durchsetzung bestehender Rauchverbote verpflichtet. Er hat auf das Rauchverbot hinzuweisen und bei Verstößen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu vermeiden.

§ 26 Gesamtschuldner

Mehrere Mieter*innen/Kund*innen haften als Gesamtschuldner für die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen.

§ 27 Hausordnung

Die Hausordnung für Mieter*innen, die Datenschutzbestimmungen der VKR und die Hausordnung für Besucher*innen ist Bestandteil der vorliegenden AVB’s.

§ 28 Datenschutz, Datenverarbeitung

1. Die VKR überlässt den Kund*innen das im Vertrag bezeichnete Objekt zur Durchführung von Veranstaltungen und erbringt veranstaltungsbegleitende Dienstleistungen durch eigene Mitarbeiter sowie durch beauftragte Dienstleister. Zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Geschäftszwecke erfolgt auch die Verarbeitung der von den Kund*innen an die VKR übermittelten personenbezogenen Daten, im Einklang mit den Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Kund*innen sind seinerseits verpflichtet alle Betroffenen, deren Daten an die VKR im Zuge der Planung und Durchführung der Veranstaltung übermittelt werden, über die in § 22.2 bis 22.5 bestimmten Zwecke zu informieren.

2. Dienstleister*innen für veranstaltungsbegleitende Services erhalten von der VKR zur Erbringung ihrer Leistungen personenbezogene Daten der Kund*innen und ihre entscheidungsbefugten Ansprechpartner*innen übermittelt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist oder den berechtigten Interessen der Kund*innen nach Art. 6 Abs. 1 (f) DSGVO entspricht. Zusätzlich nutzt die VKR die Daten der Kund*innen zur gegenseitigen Information und Kommunikation vor, während und nach einer Veranstaltung sowie für eigene veranstaltungsbegleitende Angebote.

3. Personenbezogene Daten der Kund*innen, der Veranstaltungsleiter*innen, ihren entscheidungsbefugten Ansprechpartner*innen können auch zur Abstimmung des jeweiligen Sicherheitskonzepts für die Veranstaltung den zuständigen Stellen/Behörden insbesondere der Polizei, der Feuerwehr, dem Ordnungsamt sowie dem Sanitäts-/ und Rettungsdienst übermittelt werden.

4. Die VKR behält sich vor, die Daten der Kund*innen und der von ihnen benannten entscheidungsbefugten Ansprechpartner*innen zusätzlich zu den in Ziffern 1 bis 3 genannten Zwecken auch für eigenes Marketing und für die Zusendung von Werbung zu nutzen. Die Betroffenen haben das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke des Marketings und der Werbung einzulegen. In diesem Fall werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und sollte möglichst als Email an vkr@vkr-rosenheim.de gesendet werden. Wenden Sie sich bei Fragen, Geltendmachung von Rechten oder Auskunftswünschen bitte an die Veranstaltungs- und Kongress GmbH Rosenheim, Kufsteiner Str. 4, 83022 Rosenheim, Tel. 08031-365 04, vkr@vkr-rosenheim.de. Die Datenschutzbeauftragte der VKR ist Frau Susanne Baumgartner (Tel. 08031-365 9021; datenschutz@vkr-rosenheim.de ).

5. Die VKR verarbeitet und speichert alle personenbezogenen Daten, die sie von den Kund*innen erhält, solange es für die Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Diese Daten werden unter Beachtung steuerlicher und handelsrechtlicher Vorschriften in der Regel nach 5 Jahren von der VKR gelöscht, sofern die Geschäftsbeziehung nicht fortgesetzt wird.

6. Sollten Betroffende mit der Speicherung oder im Umgang mit ihren personenbezogenen Daten nicht einverstanden oder diese unrichtig geworden sein, wird die VKR auf eine entsprechende Weisung hin die Löschung oder Sperrung der Daten veranlassen oder die notwendigen Korrekturen vornehmen. Auf Wunsch erhält der Betroffene unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die die VKR über ihn gespeichert hat.

7. Wenn der Kartenvorverkauf über die VKR abgewickelt wird, ist ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung zwischen der Kund*innen und der VKR notwendig, da während des Kartenverkaufsvorgangs Kundendaten im Auftrag der Kund*innen von Besuchern erhoben und verarbeitet werden können.

§ 29 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

1. Aufrechnungsrechte stehen den Kund*innen gegenüber der VKR nur zu, wenn ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der VKR anerkannt sind.

2. Gleiches gilt für Zurückbehaltungsrechte, soweit es sich bei den Kund*innen um eine/n Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Soweit die Kund*innen diesem Personenkreis nicht angehören, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 30 Schlussbestimmungen und Gerichtsstand

1. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Rosenheim.

2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags, dieser AVB, der „Sicherheitsbestimmungen“ oder der „Richtlinien für Messen und Ausstellungen“ unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags unberührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, eine Klausel zu vereinbaren, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien vor der Unwirksamkeit der Klausel zu regeln beabsichtigt hatten. Entsprechendes gilt für eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke.

Stand: 01.06.2023